Für wen eignet sich die Dienst­haftpflicht?

13. April 2023
2 Min. Lesedauer
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Nicht nur im privaten sondern auch beruflichen Kontext tragen wir Verantwortung für unsere Handlungen und müssen uns bei Fehlern oder Unfällen für mögliche Schäden verantworten. Insbesondere Personen mit höheren Verantwortungsbereichen können im Falle eines Schadens mit höheren Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

Das Grundgesetz sieht vor, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der Dienstherr für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Dienstherr den Beamten jedoch für die entstandenen Schäden in Regress nehmen.

Arbeitnehmer müssen für leichte Fahrlässigkeiten nicht haften, jedoch für mittlere oder grobe  Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Diensthaftpflichtversicherung greift bei Regressansprüchen des Dienstherrn und schützt vor Schadensersatzforderungen, außer bei vorsätzlichen Taten.

Schadensbeispiele

  1. Ein Lehrer beaufsichtigt eine Schulveranstaltung, bei der es zu einem Unfall kommt, weil er nicht aufmerksam genug war. Ein Schüler verletzt sich und muss ärztlich behandelt werden. Die Eltern des Schülers fordern Schadensersatz für die entstandenen Kosten. Ohne eine Diensthaftpflichtversicherung müsste der Lehrer die Kosten aus eigener Tasche bezahlen, was ihn finanziell stark belasten könnte.
  2. Ein Architekt plant ein Gebäude falsch, wodurch es zu schwerwiegenden Baumängeln kommt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf mehrere Millionen Euro, die der Architekt ohne eine Diensthaftpflichtversicherung aus eigener Tasche bezahlen müsste.
  3. Ein Steuerberater macht bei der Erstellung der Steuererklärung eines Mandanten einen Fehler, wodurch dieser eine hohe Steuernachzahlung leisten muss. Der Mandant verlangt Schadensersatz in Höhe des Nachzahlungsbetrags, was ohne eine Diensthaftpflichtversicherung zu einer existenzbedrohlichen Situation für den Steuerberater werden könnte.
  4. Ein Arzt stellt eine falsche Diagnose oder verschreibt eine falsche Behandlung , die den Zustand des Patienten verschlechtert. Auch ein medizinischer Eingriff, der nicht den erwarteten Erfolg hat, kann zu Schäden führen. In solchen Fällen kann der Patient Schadensersatz fordern.
  5. Ein Beamter in der Stadtverwaltung erteilt fälschlicherweise eine Baugenehmigung, die später zu Personenschäden oder Sachschäden führt. In einem solchen Fall kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen den Beamten geltend machen.

Welche Schäden übernimmt die Diensthaftpflicht?

Die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die durch den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verursacht werden. Dazu gehören Personen-, Sach- und Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer haftbar gemacht wird.

Die Versicherung übernimmt in der Regel die Prüfung der Schadensersatzansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Zahlung berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme.

Die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel keine Schäden, die absichtlich oder vorsätzlich verursacht wurden. Auch Schäden, die aus Vertragsverletzungen oder aus dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften resultieren, sind in der Regel nicht durch die  Diensthaftpflichtversicherung abgedeckt. Des Weiteren können auch bestimmte Tätigkeiten, die als besonders riskant oder gefährlich gelten, von der Versicherung ausgeschlossen sein.

Es ist daher wichtig, die genauen Bedingungen der jeweiligen Versicherung zu prüfen.

Übernimmt die Privat-Haftpflicht auch Diensthaftpflicht­schäden?

Nein, die private Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden ab, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verursacht wird. Insbesondere als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist eine seperate Diensthaftpflicht notwendig.

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